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Stand 01.10.2019

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma:


Dach und Alpintechnik Werner


1.
Der Vertrag kommt durch Bestellung per Telefon, Fax, Mail oder mündliche Absprache und deren Bestätigung zustande.

2.
Die Preise sind Preise auf Stundenbasis ab Standort Freital. Zeiten beginnen und enden max. 10km vom Standort entfernt. Kosten für das Fahrzeug pro km 50 Cent zusätzlich zum Stundensatz .

3.
Die Mindestrechnungssumme beträgt 200 €.(Netto) Derzeitiger Stundensatz 55 € pro Stunde (Mo bis Fr.) Sa 80 € und Sonn- und Feiertags 110 €.(alles Netto) Sonderpreise bedürfen der schriftl. Bestätigung. In den Zeiten von 22 bis 6 Uhr sind 100 Prozent Nachtzuschlag zu zahlen.

4.
Zahlungsmodalitäten: Zahlungsfrist ist 10 Tage nach Rechnungslegung ohne Skonto. Sonderpreise sind nach Vereinbarung möglich. Rechnungslegung mindestens 1x pro Woche. Bei Zahlungsverzug gelten Markt- und Bankübliche Verzugszinsen. Kosten je Mahnung pauschal 10 Eu pauschal.

5.
Eigentumsvorbehalt : Alle von der Firma gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma.

6.
Der Auftraggeber ist für die notwendige Baustelleneinrichtung (Strom, Wasser, WC ) zuständig. Andernfalls ist dies mit Auftragserteilung extra anzuzeigen.

7.
Der Auftraggeber ist für die Feinreinigung der Endreinigung zuständig.

8.
Mängelhaftung: Ansprüche der Mängelhaftung sind sofort beim zuständigen Mitarbeiter anzuzeigen. Spätere Ansprüche können nicht anerkannt werden.

9.
Haftungsansprüche aus Schäden gegenüber der Firma Dach und Alpintechnik sind unverzüglich, maximal jedoch innerhalb von 24 Stunden im Schadensprotokoll festzuhalten. Das vom Mitarbeiter der Firma gegengezeichnete Schadensprotokoll ist Grundlage der weiteren Anspruchsprüfung. Im Schadensprotokoll sind alle notwendigen Daten zu erfassen. Sollte dies nicht möglich sein ist das Schadenprotokoll mit einem bei Gericht zugelassenen Gutachter zu erstellen und per Einschreiben innerhalb von 48 Stunden nach Schadensereignis der Firma zuzustellen.
Nur berechtigte und Geprüfte Ansprüche gegenüber der Firma werden von dieser beglichen.
Die Haftung der Firma Dach und Alpintechnik beschränkt sich grundsätzlich auf Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Die Benutzung von Fremdfahrzeugen ist rechzeitig anzuzeigen, damit eine Extraversicherung abgeschlossen werden kann.

10
Nichtfunktionierende Technik des Kunden, oder fehlende Prüfung nach UVV berechtigen zum Schadenersatzansprüchen der Firma Dach und Alpintechnik.

11.
Bei Krankheit oder bei Fällen höherer Gewalt (z. B. Schlechtwetter bei Arbeiten im Freien) ist kein Schadenersatzanspruch des Kundens möglich

12.
Garantie – sobald eine nicht von der Firma Dach und Alpintechnik autorisierte Person am Produkt arbeitet erlischt jeder Garantieanspruch. Ansonsten ist Garantie grundsätzlich nach BGB 2 Jahre. Für Klein -und Notreparaturen ist es leider nicht möglich eine Garantie zu geben.

13.
Für besonders schutzbedürftige Gewächse gilt grundsätzlich .die Informationspflicht des Auftraggebebers vor Arbeitsbeginn an die Ausführenden Mitarbeiter. Andernfalls ist mit bauüblichen Beschädigungen bzw. Zerstörung der Bepflanzung zu rechnen.

14.
Anschlagpunkte und Haken : Es wird davon ausgegangen das alle Anschlagpunkte und Haken im Dach und Fassadenbereich ordnungsgemäß – gemäß technischem Regelstand- eingebaut sind undentsprechende Lasten aufnehmen können. Andernfalls sind die ausführenden Arbeiter vor Arbeitsbeginn schriftlich darauf hinzuweisen. Es wird auch grundsätzlich davon ausgegangen das alle nach DIN oder Fachregeln vorgeschriebenen Anschlagpunkte vorhanden und vollumfänglich einsetzbar sind.
Bei Nichteinhaltung gehen sämtliche eventuelle Folgekosten zulasten des Auftraggebers.

15.
Der Kunde hat – nach Aufforderung - freien und uneingeschränkten Zugang für übliche Bautechnik zu gewährleisten
Für techn. Fehler haftet der Inhaber der Technik ebenso wie für die Folgen mangelnder Einweisung.
Ist der Aufraggeber eine Firma des Handwerkes oder ein Dienstleister, so zählt in allen übrigen Punkten der Grundgedanke des normalen Angestellten auf Zeit.
Das heißt: Ist die Firma Dach und Alpintechnik als Subunternehmer tätig, ist der Erstauftragnehmer für alle Angelegenheiten bzg. Kundenabsprachen, Arbeitsschutz, Baufreiheit, techn. Prüfungen ,Instandsetzungen der Geräte u.s.w. zuständig.
Andere Vereinbarungen bedürfen ausnahmslos der Schriftform.

16.
Abnahme von Leistungen erfolgt ausnahmslos unmittelbar mit Fertigstellung der Arbeit. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, gilt die Leistung 24 Std. nach Beendigung der Arbeiten als mängelfrei abgenommen.

17.
Ist der Auftraggeber ein Unternehmen so sind alle notwendigen Beantragunen und Genemigungen Angelegenheit des Auftraggebers.(incl. Information der BG bei Seilkletterarbeiten ) Eine Gefärdungsanalyse bzw. die sich daraus ergebenden Arbeiten zur Risikominimierung ist bei beauftragenden Unternehmen ausnahmslos Sache des Aufrraggebers und nicht Sache der Firma Dach und Alpintechnik Werner.
Gerichtsstand ist für beide Seiten ist ausnahmslos der Standort der Firma Dach und Alpintechnik . Es gilt für alle Rechtsbeziehungen ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Salvatoresche Klausel: Sollte eine in diesen AGBs’ festgelegte Klausel sich als rechtlich nicht bindend herausstellen, so tritt automatisch die Regelung in Kraft die diesem am nächsten kommt. Alle anderen Punkte bleiben hiervon unberührt und sind weiterhin gültig.